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Heizkostenzuschuss 2023/2024

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

Heizkostenzuschuss

Die Landesregierung hat beschlossen, sozial bedürftigen Niederösterreicherinnen und Niederösterreichern einen einmaligen Heizkostenzuschuss für die Heizperiode 2023/2024 in der Höhe von € 150,-- und für das Jahr 2023/24 eine NÖ Sonderförderung in der Höhe von € 75,-- zum Heizkostenzuschuss zu gewähren.

Der Heizkostenzuschuss kann auf dem Gemeindeamt des Hauptwohnsitzes bis   31. März 2024  beantragt werden.

Zur Antragstellung beim Gemeindeamt mitzubringen sind geeignete Nachweise des Einkommens (Pensionsbescheid- oder -abschnitt); Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe; bei landwirtschaftlichem Grundbesitz Einheitswertbescheid bzw. Pachtvertrag; bei Kinderbetreuungsgeld Mitteilung des Sozialversicherungsträgers; leben mehrere Personen im Haushalt (Ehepartner, Lebensgefährte, Kinder, Enkelkinder Großeltern, Lebensgefährte) auch Nachweise über deren Einkommen.

Die Auszahlung erfolgt direkt durch das Amt der NÖ Landesregierung.

Wer kann den Heizkostenzuschuss erhalten?

·         AusgleichszulagenbezieherInnen

·         BezieherInnen einer Mindestpension nach § 293 ASVG

·         BezieherInnen einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, die als arbeitssuchend gemeldet sind und deren Arbeitslosengeld/Notstandshilfe den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt

·         Sonstige EinkommensbezieherInnen, deren Familieneinkommen den Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt

Voraussetzungen:

·         Österreichische Staatsbürgerschaft

·         Staatsangehörige eines anderen EWR-Mitgliedstaates sowie deren Familienangehörige

·         Anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Konvention

·         Drittstaatsangehörige, wenn es sich um Familienangehörige von EWR-BürgerInnen im Sinne von Art. 24 in Verbindung mit Art. 2 der EU Richtlinie RL 2004/38/EG handelt

·         Hauptwohnsitz in NÖ 

·         Monatliche Bruttoeinkünfte, die den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 ASVG nicht überschreiten

Von der Förderung ausgenommen sind:

·           Personen, die keinen eigenen Haushalt führen
 Personen, die die bedarfsorientierte Mindestsicherung beziehen

·           Personen, die in Heimen auf Kosten eines Sozialhilfeträgers untergebracht sind

·           Personen, die keinen eigenen Heizaufwand haben, weil sie einen privatrechtlichen Anspruch auf Beheizung der Wohnung bzw. Bereitstellung von Brennmaterial besitzen (Ausgedinge, Pachtverträge, Deputate usw.) und diese Leistungen auch tatsächlich erhalten

·           Alle sonstigen Personen, die keinen eigenen Aufwand für Heizkosten haben

1. Tabelle zur Prüfung der Einkommenshöchstgrenze (Brutto) für 2023: 

Alleinstehend  

€ 1.217,96

Alleinerziehend, 1 Kind 

€ 1.405,89

Alleinerziehend, 2 Kinder 

€ 1.593,82

Alleinerziehend, 3 Kinder * 

€ 1.781,75

Ehepaar, Lebensgefährten 

€ 1.921,46

Paar, 1 Kind 

€ 2.108,96

Paar, 2 Kinder 

€ 2.296,46

Paar, 3 Kinder *

€ 2.483,96

3. erwachsene Person **

€ 703,50

* Für jedes weitere Kind ist ein Betrag von € 187,93 hinzuzurechnen, solange für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird. 

** Für jede weitere erwachsene Person ist ein Betrag von € 703,50 hinzuzurechnen.

 2. Tabelle zur Prüfung der Einkommenshöchstgrenze bei BezieherInnen von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder von Kinderbetreuungsgeld etc. (Brutto) für 2023:

Alleinstehend 

€ 1.420,95

Alleinerziehend, 1 Kind 

€ 1.640,20

Alleinerziehend, 2 Kinder 

€ 1.859,45

Alleinerziehend, 3 Kinder * 

€ 2.078,70

Ehepaar, Lebensgefährten 

€ 2.241,70

Paar, 1 Kind 

€ 2.460,95

Paar, 2 Kinder 

€ 2.680,20

Paar, 3 Kinder * 

€ 2.899,45

3. erwachsene Person ** 

€ 820,75

* Für jedes weitere Kind ist ein Betrag von € 219,25 hinzuzurechnen, solange für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird. 

** Für jede weitere erwachsene Person ist ein Betrag von € 820,75 hinzuzurechnen.

Als anrechenbares Einkommen für oben angeführte Personen gilt die Summe der Einkommen des Antragstellers und aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen.

WICHTIG:
 Bei der Antragstellung bitte die Bankverbindungsdaten sowie die E-Card mitbringen!

 

Ausführliche Informationen zum Heizkostenzuschuss 2023/2024 finden sie  hier!

Antrag NÖ Heizkostenzuschuss 2023_24 (114 KB) - .PDF

20.12.2023