Die Landesregierung hat beschlossen, sozial bedürftigen Niederösterreicherinnen und Niederösterreichern
einen einmaligen Heizkostenzuschuss für die Heizperiode 2017/2018 in der
Höhe von € 135,-- zu gewähren.
Der
Heizkostenzuschuss kann auf dem Gemeindeamt des Hauptwohnsitzes bis
30. März 2018 beantragt werden.
Zur Antragstellung beim
Gemeindeamt mitzubringen sind geeignete Nachweise des Einkommens
(Pensionsbescheid- oder -abschnitt); Mitteilung über den Leistungsanspruch des
AMS von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe; bei landwirtschaftlichem
Grundbesitz Einheitswertbescheid bzw. Pachtvertrag; bei Kinderbetreuungsgeld Mitteilung
des Sozialversicherungsträgers; leben mehrere Personen im Haushalt (Ehepartner,
Lebensgefährte, Kinder, Enkelkinder Großeltern, Lebensgefährte) auch Nachweise
über deren Einkommen.
Weiters sind
mitzubringen die Bankverbindungsdaten sowie die E-Card!
Die
Auszahlung erfolgt direkt durch das Amt der NÖ Landesregierung.
Wer kann den Heizkostenzuschuss erhalten?
·
AusgleichszulagenbezieherInnen
·
BezieherInnen einer Mindestpension nach § 293 ASVG
·
BezieherInnen einer Leistung aus der
Arbeitslosenversicherung, die als arbeitssuchend gemeldet sind und deren
Arbeitslosengeld/Notstandshilfe den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht
übersteigt.
·
BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld, deren
Familieneinkommen den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.
·
Sonstige EinkommensbezieherInnen, deren
Familieneinkommen den Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.
Voraussetzungen:
·
Österreichische Staatsbürgerschaft
·
Staatsangehörige eines anderen EWR-Mietgliedstaates
sowie deren Familienangehörige
·
Anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Konvention
·
Drittstaatsangehörige, wenn es sich um
Familienangehörige von EWR- Bürgerinnen im Sinne von Art. 24 in Verbindung mit
Art. 2 der EU Richtlinie RL 2004/38/EG handelt
·
Hauptwohnsitz in NÖ
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Monatliche Bruttoeinkünfte, die den jeweiligen
Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 ASVG nicht überschreiten
Von der Förderung ausgenommen sind:
·
Personen, die keinen eigenen Haushalt führen
·
Personen, die die bedarfsorientierte Mindestsicherung
beziehen
·
Personen, die in Heimen auf Kosten eines
Sozialhilfeträgers untergebracht sind
·
Personen, die keinen eigenen Heizaufwand haben,
weil sie einen privatrechtlichen Anspruch auf Beheizung der Wohnung bzw.
Bereitstellung von Brennmaterial besitzen (Ausgedinge, Pachtverträge, Deputate,
usw.) und diese Leistungen auch tatsächlich erhalten.
·
Alle sonstigen Personen, die keinen eigenen Aufwand
für Heizkosten haben
1.
Tabelle zur Prüfung der Einkommenshöchstgrenze (Brutto) für 2017:
Alleinstehend € 889,84
Alleinerziehend, 1 Kind € 1.027,15
Alleinerziehend, 2 Kinder € 1.164,45
Alleinerziehend, 3 Kinder * € 1.301,74
Ehepaar, Lebensgefährten € 1.334,17
Paar, 1 Kind € 1.471,47
Paar, 2 Kinder € 1.608,76
Paar, 3 Kinder * € 1.746,07
3. erwachsene Person ** €
444,33
* Für
jedes weitere Kind ist ein Betrag von € 137,30 hinzuzurechnen,
solange für dieses
Kind
Familienbeihilfe bezogen wird.
** Für
jede weitere erwachsene Person ist ein Betrag von € 444,33 hinzuzurechnen
2. Tabelle zur Prüfung der
Einkommenshöchstgrenze bei BezieherInnen von Leistungen nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz oder von Kinderbetreuungsgeld etc. (Brutto) für
2017:
Alleinstehend € 1.037,56
Alleinerziehend, 1 Kind € 1.197,66
Alleinerziehend, 2 Kinder € 1.357,73
Alleinerziehend, 3 Kinder * € 1.517,83
Ehepaar, Lebensgefährten € 1.555,64
Paar, 1 Kind € 1.715,73
Paar, 2 Kinder € 1.875,82
Paar, 3 Kinder * € 2.035,90
3. erwachsene Person ** €
518,06
* Für
jedes weitere Kind ist ein Betrag von € 160,07 hinzuzurechnen,
solange für dieses
Kind
Familienbeihilfe bezogen wird.
** Für
jede weitere erwachsene Person ist ein Betrag von € 518,06 hinzuzurechnen.
Da die
Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder von Kinderbetreuungsgeld
nur 12 Mal im Jahr bezogen werden, sind die Richtsätze der 2. Tabelle zu
verwenden.
Ausführliche
Informationen zum Heizkostenzuschuss 2017/2018 sind auf der Homepage des Amtes
der NÖ Landesregierung (www.noe.gv.at)
ersichtlich.