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Heizkostenzuschuss

23.10.2017 09:47

Wappen Rappottenstein

Die Landesregierung hat beschlossen, sozial bedürftigen Niederösterreicherinnen und Niederösterreichern einen einmaligen Heizkostenzuschuss für die Heizperiode 2017/2018 in der Höhe von € 135,-- zu gewähren.

Der Heizkostenzuschuss kann auf dem Gemeindeamt des Hauptwohnsitzes bis
30. März 2018  beantragt werden.

Zur Antragstellung beim Gemeindeamt mitzubringen sind geeignete Nachweise des Einkommens (Pensionsbescheid- oder -abschnitt); Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe; bei landwirtschaftlichem Grundbesitz Einheitswertbescheid bzw. Pachtvertrag; bei Kinderbetreuungsgeld Mitteilung des Sozialversicherungsträgers; leben mehrere Personen im Haushalt (Ehepartner, Lebensgefährte, Kinder, Enkelkinder Großeltern, Lebensgefährte) auch Nachweise über deren Einkommen.

Weiters sind mitzubringen die Bankverbindungsdaten sowie die E-Card!

Die Auszahlung erfolgt direkt durch das Amt der NÖ Landesregierung.

Wer kann den Heizkostenzuschuss erhalten?

·         AusgleichszulagenbezieherInnen

·         BezieherInnen einer Mindestpension nach § 293 ASVG

·         BezieherInnen einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, die als arbeitssuchend gemeldet sind und deren Arbeitslosengeld/Notstandshilfe den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.

·         BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld, deren Familieneinkommen den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.

·         Sonstige EinkommensbezieherInnen, deren Familieneinkommen den Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.

 Voraussetzungen:

·         Österreichische Staatsbürgerschaft

·         Staatsangehörige eines anderen EWR-Mietgliedstaates sowie deren Familienangehörige

·         Anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Konvention

·         Drittstaatsangehörige, wenn es sich um Familienangehörige von EWR- Bürgerinnen im Sinne von Art. 24 in Verbindung mit Art. 2 der EU Richtlinie RL 2004/38/EG handelt

·         Hauptwohnsitz in NÖ

·         Monatliche Bruttoeinkünfte, die den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 ASVG nicht überschreiten 

 Von der Förderung ausgenommen sind:

·         Personen, die keinen eigenen Haushalt führen

·         Personen, die die bedarfsorientierte Mindestsicherung beziehen

·         Personen, die in Heimen auf Kosten eines Sozialhilfeträgers untergebracht sind

·         Personen, die keinen eigenen Heizaufwand haben, weil sie einen privatrechtlichen Anspruch auf Beheizung der Wohnung bzw. Bereitstellung von Brennmaterial besitzen (Ausgedinge, Pachtverträge, Deputate, usw.) und diese Leistungen auch tatsächlich erhalten.

·         Alle sonstigen Personen, die keinen eigenen Aufwand für Heizkosten haben

1. Tabelle zur Prüfung der Einkommenshöchstgrenze (Brutto) für 2017:

Alleinstehend                            €    889,84

Alleinerziehend, 1 Kind            € 1.027,15

Alleinerziehend, 2 Kinder         € 1.164,45

Alleinerziehend, 3 Kinder *     € 1.301,74

Ehepaar, Lebensgefährten        € 1.334,17

Paar, 1 Kind                              € 1.471,47

Paar, 2 Kinder                          € 1.608,76

Paar, 3 Kinder *                       € 1.746,07

3. erwachsene Person **           €    444,33

 

* Für jedes weitere Kind ist ein Betrag von € 137,30 hinzuzurechnen, solange für dieses

Kind Familienbeihilfe bezogen wird.

** Für jede weitere erwachsene Person ist ein Betrag von € 444,33 hinzuzurechnen

 

2. Tabelle zur Prüfung der Einkommenshöchstgrenze bei BezieherInnen von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder von Kinderbetreuungsgeld etc. (Brutto) für 2017:

 

Alleinstehend                            € 1.037,56

Alleinerziehend, 1 Kind            € 1.197,66

Alleinerziehend, 2 Kinder         € 1.357,73

Alleinerziehend, 3 Kinder *      € 1.517,83

Ehepaar, Lebensgefährten         € 1.555,64

Paar, 1 Kind                              € 1.715,73

Paar, 2 Kinder                           € 1.875,82

Paar, 3 Kinder *                        € 2.035,90

3. erwachsene Person **          €    518,06

 

* Für jedes weitere Kind ist ein Betrag von € 160,07 hinzuzurechnen, solange für dieses

Kind Familienbeihilfe bezogen wird.

** Für jede weitere erwachsene Person ist ein Betrag von € 518,06 hinzuzurechnen.

 

Da die Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder von Kinderbetreuungsgeld nur 12 Mal im Jahr bezogen werden, sind die Richtsätze der 2. Tabelle zu verwenden.

Ausführliche Informationen zum Heizkostenzuschuss 2017/2018 sind auf der Homepage des Amtes der NÖ Landesregierung (www.noe.gv.at) ersichtlich.

23.10.2017