Die Landesregierung hat beschlossen, sozial bedürftigen Niederösterreicherinnen und Niederösterreichern einen einmaligen Heizkostenzuschuss für die Heizperiode 2025/2026 in der Höhe von € 150,-- zu gewähren.
Der Heizkostenzuschuss kann auf dem Gemeindeamt des Hauptwohnsitzes bis 31. März 2026 beantragt werden.
Zur Antragstellung beim Gemeindeamt mitzubringen sind geeignete
Nachweise des Einkommens (Pensionsbescheid- oder -abschnitt); Mitteilung über
den Leistungsanspruch des AMS von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe; bei
landwirtschaftlichem Grundbesitz Einheitswertbescheid bzw. Pachtvertrag; bei
Kinderbetreuungsgeld Mitteilung des Sozialversicherungsträgers; leben mehrere
Personen im Haushalt (Ehepartner, Lebensgefährte, Kinder, Enkelkinder
Großeltern, Lebensgefährte) auch Nachweise über deren Einkommen.
Die Auszahlung
erfolgt direkt durch das Amt der NÖ Landesregierung.
Wer kann den
Heizkostenzuschuss erhalten?
- Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichszulagenbezieher
- BezieherInnen einer Mindestpension nach § 293 ASVG
- BezieherInnen einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, die als arbeitssuchend gemeldet sind und deren Arbeitslosengeld/Notstandshilfe den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt
- Sonstige EinkommensbezieherInnen, deren Familieneinkommen den Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt
Voraussetzungen:
- österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind
- Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, soweit die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges der gegenständlichen Förderung erfolgt ist
- Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel
- “Daueraufenthalt-EU” gemäß § 45 NAG oder
- “Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG - österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sozialrechtlich gleichgestellte Angehörige anderer Staaten
- Hauptwohnsitz in NÖ, seit mindestens 6 Monaten vor Antragstellung
- Monatliche Bruttoeinkünfte, die den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 ASVG nicht überschreiten
Von der Förderung ausgenommen
sind:
- Personen, die keinen eigenen Haushalt führen
- Personen, die Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ SAG beziehen
- Personen, die in Einrichtungen auf Kosten eines Sozialhilfeträgers untergebracht sind
- Personen, die keinen eigenen Heizaufwand haben, weil sie einen privatrechtlichen Anspruch auf Beheizung der Wohnung bzw. Bereitstellung von Brennmaterial besitzen (Ausgedinge, Pachtverträge, Deputate usw.) und diese Leistungen auch tatsächlich erhalten
- alle sonstigen Personen, die keinen eigenen Aufwand für Heizkosten haben
- Personen, die Ihr Einkommen aus selbständiger Tätigkeit beziehen, sofern es sich bei Ihnen nicht um ein Kleinstunternehmen handelt
1. Tabelle zur Prüfung der Einkommenshöchstgrenze (Brutto) für 2026:
Alleinstehend | € 1.308,39
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Alleinerziehend, 1 Kind | € 1.510,27
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Alleinerziehend, 2 Kinder | € 1.712,15
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Alleinerziehend, 3 Kinder * | € 1.914,03
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Ehepaar, Lebensgefährten | € 2.064,12
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Paar, 1 Kind | € 2.266,00
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Paar, 2 Kinder | € 2.467,88
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Paar, 3 Kinder * | € 2.669,76
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3. erwachsene Person ** | € 755,73 |
* Für jedes weitere Kind ist ein Betrag von € 201,88 hinzuzurechnen, solange für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.
** Für jede weitere erwachsene Person ist ein Betrag von € 755,73 hinzuzurechnen.
2. Tabelle zur Prüfung der
Einkommenshöchstgrenze bei BezieherInnen von Leistungen nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz oder von Kinderbetreuungsgeld etc. (Brutto) für 2026:
Alleinstehend | € 1.526,46 |
Alleinerziehend, 1 Kind | € 1.761,99
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Alleinerziehend, 2 Kinder | € 1.997,52
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Alleinerziehend, 3 Kinder * | € 2.233,05
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Ehepaar, Lebensgefährten | € 2.408,14
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Paar, 1 Kind | € 2.643,67
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Paar, 2 Kinder | € 2.879,20
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Paar, 3 Kinder * | € 3.117,73
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3. erwachsene Person ** | € 881,68 |
* Für jedes weitere Kind ist ein Betrag von € 235,53 hinzuzurechnen, solange für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.
** Für jede weitere erwachsene Person ist ein Betrag von € 881,68 hinzuzurechnen.
Als
anrechenbares Einkommen für oben angeführte Personen gilt die Summe der
Einkommen des Antragstellers und aller im gemeinsamen Haushalt lebenden
Personen.
WICHTIG:
Bei der Antragstellung bitte die Bankverbindungsdaten sowie die E-Card mitbringen!
Ausführliche Informationen zum Heizkostenzuschuss 2025/2026 finden sie hier!