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Änderungen des NÖ Hundehaltegesetz

hund

Liebe Hundebesitzer!

Mit 1. Juni 2023 tritt das neue NÖ Hundehaltegesetz in Kraft.

Meldung der Hundehaltung 

Gemäß § 4 NÖ Hundehaltegesetz ist das Halten von Hunden vom Hundehalter oder der Hundehalterin bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich zu melden.

Die Meldung der Hundehaltung hat zu enthalten:

  1.  Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der Hundehalterin
  2.  Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes
  3.  Name und Hauptwohnsitz jener Person bzw. Geschäftsadresse jener Einrichtung, von der der Hund erworben wurde
  4. im Fall des Haltens von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential die größen- und lagemäßige Beschreibung der Liegenschaft samt ihrer Einfriedungen und des Gebäudes, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll
  5. Nachweis der erforderlichen Sachkunde:
    1. für alle Hunde die allgemeine Sachkunde gemäß Abs. 4 und
    2. zusätzlich für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde die erweiterte Sachkunde zur Haltung dieser Hunde
  6. Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung.

ab 1. Juni 2023 gilt neu:

Die allgemeine Sachkunde ist eine der wesentlichen Neuerungen und stellt eine verpflichtende allgemeine Information dar. Durch die verpflichtende Information soll das Wissen für den richtigen und somit konfliktfreien Umgang mit Hunden vermittelt werden. Im Anschluss wird dem Teilnehmer der NÖ-Hundepass ausgestellt. Der Umfang der allgemeinen Sachkunde umfasst eine einstündige Information durch einen Tierarzt und eine zweistündige Information durch eine fachkundige Person. Wichtig hierbei anzumerken ist, dass für Hunde die bereits vor dem 01.06.2023 von einem Hundehalter gehalten wurden kein Sachkundenachweis nachzureichen ist. Erst wenn nach dem 01. Juni 2023 ein weiterer Hund im Haushalt aufgenommen wird, ist die allgemeine Sachkunde zu absolvieren. Diese gilt dann in weiterer Folge auch für weitere Hundehaltungen. 

Die verpflichtende Haftpflichtversicherung für alle Hunde mit einer Mindestversicherungssumme in der Höhe von € 725 000,-- pro Hund für Personen- und Sachschäden verbunden – mit der weitergehenden Verpflichtung der Aufrechterhaltung des Bestandes dieser Haftpflichtversicherung. Der Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung muss auch für alle Hunde die bereits vor dem 1.6.2023 gehalten wurden bei der zuständigen Gemeinde nachgereicht werden

Hinsichtlich der ab 1. Juni 2023 geltenden verpflichtenden Haftpflichtversicherung ist die Vorlage der ausreichenden Haftpflichtversicherung auch für Hunde die vor dem 1.6.2023 gehaltenen Hunde bis zum 1. Juni 2025 (Übergangsfrist) bei der Gemeinde vorzulegen.

Das Halten von mehr als fünf Hunden in einem Haushalt ist verboten. Zweck dieser Bestimmung ist eine mögliche Gefährdung und Belästigung anderer Personen hinsichtlich Lärms und Geruch über das örtlich unzumutbare Maß hintanzuhalten. 

Das Halten von mehr als zwei Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential (und auffälligen Hunden) in einem Haushalt ist verboten

Die Beschränkung der Anzahl des Haltens von Hunden gilt allerdings nicht für jene Hunde, die bereits vor dem 01. Juni 2023 gehalten wurden.

Weitere Informationen zur Änderung des Hundehaltegesetzes finden Sie auf der Homepage des Landes Niederösterreich unter dem Link www.noe.gv.at/noe/Tierschutz/Hundehaltegesetz.html

Einladung zum Seminar für den Erwerb der allgemeinen Sachkunde

25.05.2023